Die Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Sie schreibt fest, was bisher freiwillig war: Der Energieverbrauch kommunaler Kläranlagen soll durch Energie gedeckt werden, die an diesen Anlagen selbst erzeugt wird. In vier Stufen — die erste läuft 2030 ab. Dieser Film erklärt die Pflichten in gut drei Minuten. Jede Zahl darin hat eine Fundstelle.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der jährliche Gesamtenergieverbrauch aller kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ab 10.000 Einwohnerwerten die an diesen Anlagen erzeugte erneuerbare Energie nicht übersteigt: 50 % bis 2030, 75 % bis 2035, 90 % bis 2040 und vollständige Energieneutralität bis Ende 2045. Wichtig zu verstehen: Das ist eine Summenpflicht des Mitgliedstaats — erfüllen lässt sie sich aber nur über die einzelnen Anlagen.Quelle: Art. 24 RL (EU) 2024/3019
Verpflichtend, im Sinne der EU-Energieeffizienzrichtlinie, mit dem Auftrag, Potenziale für Energieeinsparung, Abwärmenutzung und Eigenerzeugung zu ermitteln. Ein Audit ohne Messdaten je Antrieb ist allerdings keine Analyse, sondern eine Schätzung — und Schätzungen tragen keine Investitionsentscheidung.Quelle: Art. 24 RL (EU) 2024/3019 i. V. m. RL (EU) 2023/1791
Die Abwasserabgabe beträgt 35,79 Euro je Schadeinheit und Jahr — unverändert seit dem 1. Januar 2002. Wer die Anforderungen einhält und sie auch im Veranlagungszeitraum erfüllt, zahlt für die nicht vermiedenen Schadeinheiten nur die Hälfte. Damit ist jede Grenzwertüberschreitung unmittelbar in Euro messbar.Quelle: § 9 AbwAG
Die Klärschlammuntersuchung ist im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen, das Ergebnis muss binnen vier Wochen bei der zuständigen Behörde liegen. Ab dem 1. Januar 2029 greift die Phosphorrückgewinnung für Anlagen über 100.000 Einwohnerwerten, ab 2032 auch über 50.000 — jeweils bei einem Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse.Quelle: § 3a AbfKlärV, § 3 Abs. 1 AbfKlärV in der ab 01.01.2029 geltenden Fassung
Ordnungsgemäß führen, gegenzeichnen lassen, nach dem letzten Eintrag mindestens drei Jahre aufbewahren, auf Verlangen vorlegen — ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Selbstüberwachung ist Ländersache, die konkrete Verordnung unterscheidet sich also je nach Bundesland.Quelle: Selbstüberwachungsverordnungen der Länder
Nennen Sie uns Größenklasse und Ausbaugröße — wir sagen Ihnen, welche dieser Pflichten greifen und welche Messdaten Sie für das nächste Energieaudit brauchen. Ohne Fachchinesisch, mit Paragraph zu jeder Aussage.