Recht · §9 EEG · Fernsteuerbarkeit

Fernsteuerbarkeit nach §9 EEG — und die §52-Falle

Seit dem 25.02.2025 muss praktisch jede neue PV-Anlage ab 25 kWp fernsteuerbar sein. Wer die Steuerbarkeit nicht umsetzt, riskiert eine Vergütungskürzung nach §52 EEG. Was der Netzbetreiber technisch verlangt — und wie man es sauber herstellt.

§9 EEG · ab 25 kWp Stufen 100/60/30/0 % Funk & Tonfrequenz
Fernsteuerbarkeit kurz erklärt · 0:23 · Deutsch

Was §9 EEG verlangt

§9 EEG verpflichtet Anlagenbetreiber, dem Netzbetreiber eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung zu ermöglichen. Für neue PV-Anlagen gilt die Pflicht von 25 bis 100 kWp seit dem 25.02.2025; größere Anlagen (ab 100 kWp) unterliegen ihr schon länger. Zusätzlich greift für Anlagen ab 100 kW das Redispatch 2.0 nach §§13/13a EnWG.

Praktisch heißt das: Der Netzbetreiber muss deine Anlage bei Netzengpässen oder negativen Preisen gestuft abregeln können — und zwar zuverlässig, nicht nur „auf dem Papier".

Die §52-Falle

Ist die geforderte Steuerbarkeit nicht hergestellt, kann der Netzbetreiber die Einspeisevergütung nach §52 EEG kürzen — im Extremfall auf einen Sockelbetrag. Die Kürzung fällt rückwirkend geringer aus, sobald die Steuerbarkeit nachweislich funktioniert. Der teuerste Fehler ist deshalb nicht die Technik, sondern das Nicht-Umsetzen: Monat für Monat läuft die Kürzung, obwohl das Gerät oft schon im Schrank hängt.

Zwei Wege, ein Signal: Funk und Tonfrequenz

Der Netzbetreiber gibt die Reduktion über einen Rundsteuerempfänger vor. Zwei Übertragungswege sind im Feld:

Funk-Rundsteuerung — der Empfänger (z. B. Langmatz-/EFR-Geräte) empfängt ein Längstwellen-Signal (129,1 / 139 kHz). Tonfrequenz-Rundsteuerung dagegen läuft über das Stromnetz selbst: der Netzbetreiber überlagert dem 50-Hz-Netz Audio-Telegramme (rund 110–1600 Hz) und speist sie im Umspannwerk ein. Kein Funk, keine Antenne — die Reichweite ist das Netzgebiet.

Für die Anlage ist der Unterschied unsichtbar: Beide Empfänger geben am Ende dieselben potentialfreien Relaiskontakte aus.

Die Relaisbelegung: K1–K4

Der deutsche Standard sind vier Relais K1–K4 (potentialfreie Wechsler), von denen zu jedem Zeitpunkt genau eines aktiv ist:

RelaisStufeBedeutung
K1100 %keine Reduzierung (Grundstellung)
K260 %Reduzierung auf max. 60 %
K330 %Reduzierung auf max. 30 %
K40 %keine Einspeisung zulässig

Manche Netzbetreiber weichen ab (andere Kontaktzahl, andere Belastbarkeit). Verbindlich ist immer die Gerätebeschreibung deines Netzbetreibers — nicht die Pauschale.

Das fehlende Glied

Der häufigste §52-Fall in der Praxis: Der Rundsteuerempfänger ist installiert, seine Signale kommen aber nicht bei den Wechselrichtern an — das verbindende Glied fehlt. Genau hier setzt ein Edge-Baustein an: Er liest die Stufen K1–K4 aus und setzt sie per Modbus an den Wechselrichtern um. Damit ist die Steuerbarkeit hergestellt — und der §52-Grund entfällt.

Ehrlich gesagt: Die genaue Relaisbelegung, das Schreibregister deiner Wechselrichter und der Ist-Zustand vor Ort müssen verifiziert, nicht angenommen werden. Ob ein selbst gebautes Steuergerät vom Netzbetreiber als Compliance-Gerät akzeptiert wird, hängt von der jeweiligen Norm (VDE-AR-N 4105 / 4110) ab — das gehört mit dem Netzbetreiber geklärt, bevor scharf geschaltet wird.

Mehr zur Edge-Lösung, die genau dieses Glied schließt: Der Stromfee Watcher →

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