Arztpraxen & Heilberufe · § 203 StGB · Art. 9 DSGVO

Die Schweigepflicht endet nicht am Praxisrechner

Die Frage ist nicht, welche KI eine Praxis einsetzt. Die Frage ist, wo sie läuft. Denn zwei Vorschriften beantworten sie gemeinsam, bevor sie gestellt wird: Art. 9 Abs. 3 DSGVO lässt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur unter dem Berufsgeheimnis zu — und § 203 Abs. 4 StGB verlangt, dass jede mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wird.

Zehn Jahre · 3:44 · Deutsch
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Zehn Jahre — ab Abschluss, nicht ab dem ersten Termin

Die Behandlungsakte ist für zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit keine anderen Vorschriften längere Fristen vorsehen. Das ist keine Ablagefrage: Was in zehn Jahren noch auffindbar sein muss, muss heute so abgelegt werden, dass man es wiederfindet.§ 630f Abs. 3 BGB

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Ändern ja, überschreiben nein

Berichtigungen und Änderungen der Akte sind zulässig — aber nur, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden. Der Gesetzestext sagt ausdrücklich, dass dies auch für die elektronisch geführte Akte gilt. Ein System, das still überschreibt, erfüllt die Vorschrift nicht.§ 630f Abs. 1 BGB

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Gesundheitsdaten sind zuerst einmal untersagt

Art. 9 Abs. 1 DSGVO stellt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unter ein grundsätzliches Verbot. Erlaubt wird sie erst durch Abs. 2 Buchst. h für Diagnostik, Versorgung und Behandlung. Und Abs. 3 setzt eine zweite Bedingung, die leicht übersehen wird: verarbeiten darf nur Fachpersonal, das dem Berufsgeheimnis unterliegt — oder jemand unter dessen Verantwortung.Art. 9 Abs. 1, 2 h und 3 DSGVO

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Wer mitwirkt, muss verpflichtet werden

§ 203 Abs. 3 StGB erlaubt die Weitergabe an Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit erforderlich. Abs. 4 zieht die Konsequenz: Wer nicht dafür Sorge trägt, dass eine solche mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wird, verletzt die Vorschrift selbst. Und mitwirkende Person ist nicht nur die Kollegin am Empfang — es ist auch der Dienstleister mit Fernwartungszugang und der Anbieter, dessen Sprachmodell den Brief formuliert.§ 203 Abs. 3 und 4 StGB

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Gekapselt: Das Modell kommt zu den Daten

Genau deshalb bauen wir es andersherum. Der Rechner steht in Ihren Räumen, das Modell läuft darauf, und was Sie ihn fragen, bleibt dort. Wenn nichts abfließt, gibt es nichts zu offenbaren — und keinen Dritten, den Sie verpflichten müssten. Der erste Schritt ist dabei kein KI-Schritt: erst wird der Bestand eingesammelt, dann füttern Sie im Alltag nach, dann fragen Sie statt zu suchen. Die Antwort kommt mit Quellenbeleg aus Ihren eigenen Unterlagen.

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Und eine Pflicht, die seit dem 02.02.2025 gilt

Nach Art. 4 der KI-Verordnung müssen Anbieter und Betreiber für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sorgen. Betreiber ist jede Praxis, die ein KI-System beruflich einsetzt. Seit dem 2. August 2026 gilt die Verordnung im Grundsatz vollständig; einzelne Pflichten für Hochrisiko-Systeme folgen erst zum 2. August 2027.Art. 4 und Art. 113 VO (EU) 2024/1689

Warum wir zu jeder Aussage die Fundstelle nennen: Jede der hier genannten Stellen wurde am 04.08.2026 im Wortlaut geprüft — § 630f BGB und § 203 StGB bei gesetze-im-internet.de, Art. 9 DSGVO und die Verordnung (EU) 2024/1689 im Verordnungstext. Was wir nicht geprüft haben, steht auch nicht hier: die Landesberufsordnungen, die ePA nach § 342 SGB V und die abweichenden Aufbewahrungsfristen aus Strahlenschutz- und Transfusionsrecht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.

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